» Vereinssatzung der Pokerteufel Wurzen e.V.
Vereinssatzung Vereinssatzung von Poker Sport Wurzen e.V. Inhaltsverzeichnis § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 Zweck und Grundsätze § 3 Mitgliedschaft in Dachverbänden § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 6 Beiträge und Gebühren § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Vereinsorgane § 9 Vorstand § 10 Mitgliederversammlung § 11 Beirat § 12 Kassenführung § 13 Protokollführung § 14 Satzungsänderung § 15 Auflösung des Vereins § 16 Inkraftsetzung der Satzung §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.Der Verein trägt den Namen „Poker Sport Wurzen
e.V.“
2.Der Verein hat seinen Sitz in 04808 Wurzen, und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
3.Offizielle Vereinsgründung erfolgte am
14.11.2008 als „Pokerdevils Wurzen e.V.“ 4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §2 Zweck und Grundsätze des Vereins 1.Der Pokerverein „Poker Sport Wurzen e.V., mit Sitz in Wurzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der
Abgabenordnung (§59f). Der Zweck ist die Förderung und Pflege des Pokerspiels ab 18 Jahren als ein Strategie- und Gesellschaftsspiel und einer sportlichen Disziplin, die im
besonderem Maße geeignet ist, der
strategisch geistigen und charakterlichen Förderung zu dienen. 2.Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell
und weltanschaulich neutral. 3.Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit, durch Pflege des Sports und Spiels selbstlos zu
fördern. Dies wird insbesondere durch die Austragung von Pokerturnieren und Lehrgängen verwirklicht. 4.Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 5.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das sind Kosten für Tische, Spielzubehör, Pokale, Sachpreise, Erstellen und Betreiben der Homepage sowie Versicherungs-, Anwalts-, Büro- und Verwaltungskosten aber auch Kosten zur Durchführung von Vereinsturnierenund Mietkosten.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 6.Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. §3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen 1.Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen (Dachverbänden) anschließen. §4 Erwerb der Mitgliedschaft 1.Mitglieder des
Vereins sind die Personen, die im Mitgliederverzeichnis geführt werden.
2.Mitglied des
Vereins kann jede Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat,unabhängig von
Geschlecht, Religion oder Nationalität, sofern sie die Satzung des Vereins
anerkennt.
3.Der Antrag auf
Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen. 4.Mit der Abgabe
des Mitgliedsantrags erfolgt gleichzeitig auch die Anerkennung der Satzung.
5.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
innerhalb eines Monats nach Antragstellung. §5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet: 1.1 durch Tod 1.2 durch freiwilligen Austritt
1.3 durch Ausschluss aus dem Verein 2.Die Laufzeit der
Mitgliedschaft ist unbefristet und kann jederzeit mit einer Frist von 3Monaten zum
Monatsende schriftlich gekündigt werden. Wenn es sich um
ein Vorstandsmitglied handelt, erlöscht damit auch ihr Amt. Sie haben auf verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und das Vereinseigentum abzugeben. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die
Beitragsverpflichtungen für das laufende Quartal und sonstige Verpflichtungen sind zu erfüllen. 3.Ein Mitglied, das
vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt,
sowie strafrechtlich relevant in Erscheinung tritt, kann ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied das
einen wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung begeht.
Ein Mitglied
kann für Handlungen, die gegen den Verein, seinen Zweck oder sein Ansehen
gerichtet sind ausgeschlossen werden.
Wenn ohne
besondere Rechtfertigung für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind kann
es ebenfalls zum Ausschluss führen.
Das betroffene
Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss zu hören. Der Ausschluss
kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit oder vom Vorstand mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gegen den Ausschlussbeschluss
des Vorstandes kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins eingelegt werden.
Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich
zuzustellen bzw. zu überreichen. Eine
Rückerstattung von Beiträgen, auch anteilig, ist ausgeschlossen.
Ausgetretene
Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen. § 6 Mitgliedsbeitrag 1.Die
Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind in der vereinsinternen Gebührenordnung geregelt.
2.Die
Gebührenordnung ist beim Vorstand jederzeit einsehbar.
3.Auf Antrag kann bei beruflicher Ortsabwesenheit eines Mitglieds, auf
Antrag der Vereinsbeitrag für die Dauer
der Abwesenheit ausgesetzt werden. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.Alle Mitglieder sind
berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen teilzunehmen. 2.Alle Mitglieder haben die
Pflicht, die Vereinsinteressen und die Ziele zu fördern.
Sie haben alles zu
unterlassen, was dem Verein und seinen Zwecken schadet.3.Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich zu melden. §8 Vereinsorgane 1.Der Vorstand (§11)
2.Die
Mitgliederversammlung (§12) 3.Durch Beschluss
der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§9 Der Vorstand 1.Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins.
2.Der Vorstand
besteht aus: - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart
- dem Schriftführer 3.Der Vorstand
regelt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht satzungsgemäß der
Mitgliederversammlung vorbehalten ist. 4.Beschlüsse des
Vorstandes richten sich nach §28 Abs.1 in Verbindung mit §32 BGB. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. 5.Er beschließt den
Inhalt des Leitfadens, der die weitergehenden Aktivitäten des Vereins regelt.
6.Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. 7.Der Vorstand hat mindestens 1mal jährlich zusammenzutreten.
Die Einladung
hierzu geht mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden an die übrigen
Vorstandsmitglieder.
8.Der Vorstand hat
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
9.Die
Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren. Die
Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Wiederwahl ist
zulässig.
10.Ein Vorstandsmitglied kann nur durch die Wahl eines
neuen Vorstandmitgliedes abgewählt werden
und bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
11.Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen.
12.Bei Entlassung des Vorstandes ruht das Stimmrecht der betroffenen Person.
§10 Mitgliederversammlung 1.Die
Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Vereinsmitgliedern. 2.Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Änderung
der Satzung2. Entlassung und Neuwahl des Vorstandes 3. Beitragsneufestsetzung
4.
Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die abgelehnte Aufnahme des Vorstandes.
5.
Ausschließung eines Mitgliedes 6. Auflösung
des Vereins
7.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenprüfers.8. Wahl des Kassenprüfers, dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
9. Erledigung
der Anträge. 3.Die
Mitgliederversammlung findet mindestens 1-mal im Jahr statt.
4.Die Mitgliederversammlung
wird mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich vom Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
5.Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen wenn dies der Vorstand beschließt oder
mehr als 25% der Mitglieder einen Antrag auf diese stellen. 6.Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 2 Wochen
schriftlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
7.Der Vorstand ist
zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes. 8.Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig. 9.Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden.
Auf Antrag von
25% der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten. 10.Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt generell
geheim.
11.Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der
die meisten Stimmen auf sichvereinigt.
Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.
12.Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines
Mitgliedes, eine Satzungsänderung, eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. 13.Jeder anwesende Stimmberechtigte hat einfaches
Stimmrecht. 14.Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht zulässig. 15.Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
16.Anträge, die bei der Mitgliederversammlung zur Beratung
kommen sollen, müssen mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden. 17.Später eingereichte Anträge, auch während der
Mitgliederversammlung, sind nur zu berücksichtigen,
sofern die Mitgliederversammlung der Annahme zur Beratung und/oder Abstimmung mit
einfacher Mehrheit zustimmt. §11 Beirat 1.Durch den Vorstand kann ein Beirat gewählt
werden.
Für die Wahl ist eine zweidrittel Mehrheit
notwendig.Der Beirat muss mindestens aus drei Personen bestehen. 2.Er ist das beratende und unterstützende Organ des Vereins.
3.Aufgabe des Beirates ist es, den Verein bei
der langfristigen Durchsetzung seines Zwecks und der Durchführung der entsprechenden
Schritte zu unterstützen. 4.Die Mitglieder des Beirates müssen keine Vereinsmitglieder sein.
5.Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer
Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. 6.Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich
anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung. 7.Beschlüsse im Beirat richten sich nach §28 Abs.1 in Verbindung mit §32 BGB. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. §12 Kassenführung 1.Der
Kassierer ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen genauen Kassenbericht vorzulegen.
2.Dem Kassenprüfer
soll der Kassenbericht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
3.Die Kassenprüfung
wird vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den gewählten Kassenprüfer
vorgenommen.
§13 Protokollführung 1.Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer
und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2.Über jede Sitzung
des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben ist. 3.Jedes
Vereinsmitglied kann auf Antrag in die Protokolle Einsicht nehmen.
§14 Satzungsänderung 1.siehe
§10Abs.9 und §10Abs.12-15 2.Der Antrag muss
mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden
und bereits im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
§15 Auflösung des Vereins 1.Eine Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. 2.Ein
Auflösungsbeschluss ist gültig, wenn dreiviertel der Stimmberechtigten dafür stimmen. 3.Entgeht kein
Beschluss gem. §16 Abs.2, so ist eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. 4.Entgeht wieder
kein Beschluss gem. §16 Abs.2, so bleibt der Verein bestehen und es kann eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden die zureventuellen
Auflösung des Vereins führen kann. 5.Bei Auflösung des Vereins ist das
Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Über die Verwendung bedarf es der
vorherigen Einwilligung des zuständigenFinanzamtes. §16 Inkrafttreten der Satzung 1.Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 30.09.2017 in Kraft. Damit erlöschen alle früheren Satzungen. Der Vorstand |